Privatschulen
Körperschaften öfftl. Rechts
Presseversorgung
Stiftungen
Körperschaften
Vorsorge bei Störungen
Startseite
§ 5 (1) S. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB VI fordert, dass die Erfüllung der Versorgungszusage gesichert sein muss, ohne die Art der Sicherung vorzuschreiben.
Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden Risiken:
Insolvenz des Arbeitgebers,
Insolvenz des Trägers einer Rückdeckungsversicherung,
Die Sicherung ist durch die folgenden Punkte gewährleistet:
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Mitarbeiter: Das Guthaben der Rückdeckungsversicherung fließt nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers
Pensions Sicherungs Verein (PSV) sofern eine Insolvenz möglich ist: Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber. Im Falle der Insolvenz tritt der PSV in die Versorgung ein.
Protektor: Im Falle der Insolvenz des Trägers der Rückdeckungsversicherung übernimmt Protektor die Zahlung der Leistungen.